Rauminformationssystem Bergbau in Baden-Württemberg (RISBinBW)

RISBinBW ist ein frei zugängliches Informationsportal. Die kostenfreie Kartenanwendung im Internet ermöglicht den Informationsabruf über die Lage der aktiven Bergbaubetriebe in Baden-Württemberg sowie über Gebiete, in denen mit Relikten des alten Bergbaus früherer Jahrhunderte zu rechnen ist. In RISBinBW hinterlegt sind auch die öffentlich-rechtlichen Bergbauberechtigungen und Lokationen stillgelegter Hohlräume, die nicht bergbaulichen Ursprungs sind.
RISBinBW zeigt Bergbauinformationen mit einer Auflösung der Landesfläche in Kacheln von 0,25 km² Fläche - entsprechend 500 m Seitenlänge.
RISBinBW dient der Information von privaten und öffentlichen Bauherren, Behörden, Planungsträgern, Fachbüros und Grundeigentümern bei der Planung von Baumaßnahmen oder einer behördlichen Fachplanung (beispielsweise Bauleitplanung, Flurbereinigung, Schutzgebietsausweisung, Hochwasserschutz).
RISBinBW zeigt frühzeitig Bereiche mit möglichen planungsrelevanten Konflikten auf. Für Planer können die leicht zugänglichen Hinweise auf die im LGRB vorhandenen Informationen (z.B. über mögliche Gefahren aus dem Untergrund durch längst vergessene Hohlräume) sehr wichtig sein.
In RISBinBW können Sie eine Anfrage für ein gewünschtes Suchgebiet beispielsweise ein Grundstück, eine Gemarkung oder eine durch Koordinaten festgelegte Lokation starten. Liegt das gesuchte Gebiet in einer farbigen Kachel, sind dort verschiedene Bergbauinformationen vorhanden, ohne dass diese im Detail bereits spezifiziert sind.
Liegt das Suchgebiet nicht in einer farbigen Kachel, sind beim LGRB keine Bergbauinformationen über dieses Gebiet vorhanden. Eine Detailauskunft ist in diesem Fall nicht notwendig.
Die für ein Suchgebiet in einer farbigen Kachel verfügbaren Bergbauinformationen können Sie beim LGRB im Detail abfragen. Es sind Detailinformationen zu folgenden Bergbauobjekten hinterlegt:
- Aktive Bergbaubetriebe
In
RISBinBW sind Bergbaubetriebe hinterlegt, die auf der Grundlage des Bundesberggesetzes(BBergG) vom 13.08.1980 (BGBl. I S. 1310) genehmigt sind. Sie haben die Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung der Bodenschätze Steinsalz, Sole, Fluss- und Schwerspat, Gips, Anhydrit, Kalk, Trass, Ton, Quarzsand bzw. Quarzit, Erdöl, Erdgas, Ölschiefer, Kohlensäure und Erdwärme (Tiefe Geothermie) zum Gegenstand.
RISBinBW beinhaltet darüber hinaus die unterirdischen Erdgasspeicher, deren
Genehmigung ebenfalls auf dem Bundesberggesetz beruht.
In
Baden-Württemberg bestehen neben diesen Bergbaubetrieben auf bergrechtlicher
Grundlage eine Vielzahl weiterer Betriebe zur Gewinnung mineralischer Rohstoffe
(Bruchsteine, Schotter, Kiese, Sande, Werksteine, Gips) und von Thermalwasser
bzw. Thermalsole, die auf anderen Rechtsgrundlagen beruhen. Sie sind nicht Gegenstand
von RISBinBW.
- Öffentlich-rechtliche Bergbauberechtigungen
In RISBinBW sind die aktuellen öffentlich-rechtlichen Bergbauberechtigungen hinterlegt. Diese Bergbauberechtigungen sind vom Land Baden-Württemberg auf der Grundlage des Bundesberggesetzes (BBergG) vom 13.08.1980 (BGBl. I S. 1310) erteilt oder im Rahmen der Bereinigung alter Bergbaurechte, die nach Inkrafttreten des Bundesberggesetzes am 01.01.1982 erfolgte, aufrecht erhalten worden.
Hinterlegt sind Bergbauberechtigungen, die die Gewinnung, d.h. die Nutzung von Bodenschätzen zum Gegenstand haben: „Bewilligungen“ und „Bergwerkseigentum“ nach §§ 8 und 9 BBergG
Bergrechtliche „Erlaubnisse“, die die Aufsuchung, d.h. die Suche nach Bodenschätzen zum Gegenstand haben, sind in RISBinBW nicht enthalten. Sie sind oft großflächig angelegt und können ganze Regionen überziehen. Erlaubnisse sind auf wenige Jahre befristet und wirken sich rechtlich nicht auf raumbedeutsame Planungen oder die Sicherheit der Tagesoberfläche aus. Die aktuellen Erlaubnisfelder sind im Mapserver des LGRB abrufbar.
Die in RISBinBW hinterlegten Bergbauberechtigungen beziehen sich auf Salze, Sole, Eisen- und Metallerze, Fluss- und Schwerspat, Kohlenwasserstoffe (Erdöl, Erdgas, Ölschiefer), Gips, Anhydrit, Kohlensäure sowie Erdwärme. Die Bodenschätze, die Gegenstand der Bergbauberechtigungen sind, sind dem Grundeigentum entzogen, d.h., der Grundeigentümer kann nicht über sie verfügen.
Die bergrechtlichen Grundlagen zur Nutzung von Bodenschätzen haben sich im Lauf der Jahrzehnte wiederholt geändert. So wurden Fluss- und Schwerspat sowie Erdwärme erst mit Inkrafttreten des Bundesberggesetzes am 01.01.1982 dem Grundeigentum entzogen und bedürfen einer Bergbauberechtigung, während Kohlensäure (genau: das Gas Kohlendioxid) wieder in die Verfügungsgewalt des Grundeigentümers fiel. Letzteres gilt auch für Gips und Anhydrit, die bis in die 1950er Jahre dem Grundeigentum entzogen waren. Die heute noch bestehenden Bergbauberechtigungen auf Gips, Anhydrit und Kohlensäure beruhen auf den aufrecht erhaltenen Bergbaualtrechten.
- Altbergbaurelikte
In RISBinBW sind bestätigte und vermutete Relikte des alten Bergbaus früherer Jahrzehnte
und Jahrhunderte hinterlegt. Es handelt sich dabei um Stollen und Schächte,
Tiefbohrungen, Reste von übertägigen Betriebsanlagen, unterirdische Abbaubereiche,
Halden, Absetzteiche, Gebiete mit Bodenbewegungen bis hin zu Einbrüchen der
Tagesoberfläche.
Sofern
von unterirdischen Altbergbaurelikten (Stollen, Schächte, Abbaubereiche) und
Altbohrungen heute eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
ausgeht, ist das Regierungspräsidium Freiburg - Abt. 9 Landesamt für Geologie,
Rohstoffe und Bergbau zuständige Polizeibehörde für die Gefahrenerkundung und
die Gefahrenabwehr. Dies gilt allerdings nur insofern, als die besondere Zuständigkeit
einer Fachbehörde (bspw. Umweltbehörde, Straßenverkehrsbehörde,
Baurechtsbehörde) nicht besteht. Rechtsgrundlage ist die Verordnung des Umweltministeriums über die Zuständigkeit für
stillgelegte Bergwerke und andere künstliche Hohlräume vom 21.11.1994 (GBl.
S. 669).
- Bergbaufremde künstliche Althohlräume
In RISBinBW sind bergbaufremde künstliche Hohlräume mit einem Volumen größer 50 m³
sowie Bohrungen hinterlegt, die heute ungenutzt sind (Althohlräume). Diese
Objekte wurden nicht zur Gewinnung von Rohstoffen errichtet, sondern dienten insbesondere
militärischen Zwecken, dem Luftschutz, der Verkehrs- oder Versorgungsinfrastruktur
oder als Eiskeller und Vorratsspeicher.
Naturhöhlen sind in RISBinBW nicht hinterlegt.
Sofern
von diesen Objekten heute eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
ausgeht, ist das Regierungspräsidium Freiburg - Abt. 9 Landesamt für Geologie,
Rohstoffe und Bergbau zuständige Polizeibehörde für die Gefahrenerkundung und
die Gefahrenabwehr. Dies gilt allerdings nur insofern, als die besondere Zuständigkeit
einer Fachbehörde (bspw. Umweltbehörde, Straßenverkehrsbehörde, Baurechtsbehörde)
nicht besteht. Rechtsgrundlage ist die Verordnung
des Umweltministeriums über die Zuständigkeit für stillgelegte Bergwerke und
andere künstliche Hohlräume vom 21.11.1994 (GBl. S. 669).
Bitte berücksichtigen Sie folgende Hinweise:
- Aus Gründen des Datenschutzes ist eine konkrete Zuordnung des Suchgebietes zu einer detaillierten Bergbauinformation in RISBinBW nicht unmittelbar zulässig.
- Bergbauinformationen im Bereich einer farbigen Kachel können sich auf Teilflächen der Kachel beziehen, nicht unbedingt auf die gesamte Kachelfläche.
Wie erhalte ich detaillierte Bergbauinformationen?
Detaillierte
Bergbauinformationen für ein Suchgebiet, das in einer farbigen Kachel liegt,
erhalten Sie im Rahmen geltenden Rechts beim LGRB. Bei Ihrer
Anfrage legen Sie bitte einen schriftlichen Nachweis darüber vor, dass Sie zur
Einholung der Informationen berechtigt sind, beispielsweise
- als Eigentümer oder Besitzer eines Grundstücks oder dessen Bevollmächtigten,
- als Auftragnehmer bzw. Bevollmächtigter eines privaten oder öffentlichen Projektträgers, eines Fachplanungsträgers oder einer Gemeinde.
Ihrer Anfrage fügen Sie bitte außerdem einen Lageplan bei, auf dem das Gebiet, auf das sich die Anfrage bezieht, deutlich erkennbar dargestellt ist.
Bezieht sich Ihre Anfrage auf ein Grundstück, übermitteln Sie bitte Flurstücksnummer sowie die Namen von Gemarkung und Gemeinde, sofern vorhanden in Verbindung mit einem Lageplan.
Die Abfrage detaillierter Bergbauinformationen kann kostenpflichtig sein.
Wie vollständig und aktuell ist RISBinBW?
Die in RISBinBW hinterlegten Informationen über den Bergbau in Baden-Württemberg stellen den aktuellen Kenntnisstand des LGRB dar. Neu gewonnene Daten und Erkenntnisse werden laufend in das System eingepflegt.
Vollständig und aktuell sind die Informationen über aktive Bergbaubetriebe und öffentlich-rechtliche Bergbauberechtigungen.
Für Altbergbaurelikte und bergbaufremde künstliche Althohlräume kann trotz großer Sorgfalt bei der Erfassung und Dokumentation keine Gewähr auf deren Vollständigkeit und exakte Abgrenzung gegeben werden.
Welche Technik benötige ich zur Abfrage?
Besondere Voraussetzungen an Hardware und Software sind für die Nutzung von RISBinBW nicht erforderlich.
Wer sind meine Ansprechpersonen im LGRB?
Ihre Anfrage nach detaillierten Bergbauinformationen sowie Fragen und Anregungen richten Sie bitte bevorzugt mittels E-Mail an: bergbau-bw@rpf.bwl.de.
Die Haus- und Postadresse lautet:
Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau
Sautierstraße 26, 79104 Freiburg
Postfach, 79095 Freiburg
Für telefonische Anfragen steht Ihnen Herr Kapteinat unter Telefon 0761/208-3318 zur Verfügung.
Auskünfte zu detaillierten Bergbauinformationen können im Einzelfall gebührenpflichtig sein. Die voraussichtliche Gebührenhöhe wird Ihnen ggf. vorab mitgeteilt.